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Arzneimittelzulassungen unter Verwendung von Studien der Firma GVK Biosciences in Indien: Ruhen der Zulassungen
22.02.2022
Wirkstoff: Verschiedene
22.02.2022 - Hinweis
In Deutschland sind keine Arzneimittel mehr zugelassen, die von diesem Verfahren betroffen waren. Das Risikobewertungsverfahren zu nicht-validen Zulassungsstudien der Firma GVK Biosciences hat somit aktuell keine Relevanz mehr für in Deutschland zugelassene Arzneimittel.
20.08.2017 - Verlängerung des Ruhens der Zulassung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ordnet mit Bescheid vom 14.08.2017 an, dass das Ruhen verschiedener Arzneimittelzulassungen befristet weiter verlängert wird.
21.08.2015 - Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission - nationale Umsetzung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ordnet mit Bescheid vom 03.08.2015 das Ruhen verschiedener Arzneimittelzulassungen an, deren Grundlage eine klinische Studie der Firma GVK Biosciences in Indien war. Damit wird der Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 16.07.15, veröffentlicht am 22.07.15, national umgesetzt.
Die auf der Liste des BfArM befindlichen betroffenen Arzneimittel sind ab dem 21.08.2015 nicht mehr verkehrsfähig.
Dem BfArM liegen keine Hinweise auf eine Gefährdung der Patientensicherheit vor. Ein Rückruf der betroffenen Arzneimittel auf Patientenebene ist nicht vorgesehen.
09.12.2014 - Bescheid im Stufenplanverfahren
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ordnet mit Bescheid vom 08.12.2014 das Ruhen verschiedener Arzneimittelzulassungen an, deren Grundlage eine klinische Studie der Firma GVK Biosciences in Indien war. Die Studien dieser Firma sind aufgrund einer französischen Inspektion zur Guten klinischen Praxis (GCP), die schwerwiegende Mängel in der Durchführung verschiedener Studien gezeigt hat, als nicht mehr valide anzusehen. Die Arzneimittel, für die das Ruhen der Zulassung angeordnet wurde, verlieren mit Zugang des Ruhensbescheides ihre Verkehrsfähigkeit. Mit einem Feststellungsbescheid wurden auch die Zulassungen erfasst, die gelöscht sind, aber noch abverkauft werden durften. Diese Arzneimittel sind ebenfalls nicht mehr verkehrsfähig.
Dem BfArM liegen keine Hinweise auf eine Gefährdung der Patientensicherheit vor. Ein Rückruf der betroffenen Arzneimittel auf Patientenebene ist nicht vorgesehen.
Parallel zur Ruhensanordnung läuft weiterhin ein europäisches Risikobewertungsverfahren nach Art. 31 der Richtlinie 2001/83/EG. Dieses Verfahren wird voraussichtlich Anfang nächsten Jahres abgeschlossen werden.